{"id":170,"date":"2016-04-23T18:49:47","date_gmt":"2016-04-23T16:49:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nico-europe.com\/wp2016\/?page_id=170"},"modified":"2018-11-21T15:47:22","modified_gmt":"2018-11-21T14:47:22","slug":"gesetzliche-bestimmungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wp-backup.nico-europe.com\/info\/gesetzliche-bestimmungen\/","title":{"rendered":"Gesetzliche Bestimmungen"},"content":{"rendered":"

[vc_row][vc_column]

Gesetzliche Vorschriften f\u00fcr den Umgang mit und Verkauf von Feuerwerksk\u00f6rpern<\/h2>\n<\/div><\/section>[\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=\"vc_default\" gap=\"25\" margin_top=\"40\" css=\".vc_custom_1540389615267{margin-top: 40px !important;}\"][vc_column width=\"1\/2\"][vc_single_image image=\"659\" img_size=\"full\"][vc_column_text]<\/p>\n
\n

Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise die wichtigsten\u00a0Punkte aus dem Sprengstoffgesetz und den dazugeh\u00f6rigen Verordnungen, die in\u00a0Deutschland gelten, wieder.<\/p>\n

Seit Juli 2017 gilt in Deutschland das 5. Gesetz zur \u00c4nderung des Sprengstoffgesetzes\u00a0mit einigen Neuerungen in der Beschriftung und der Klassifizierung von Artikeln.<\/p>\n

Feuerwerksk\u00f6rper sind pyrotechnische Gegenst\u00e4nde und d\u00fcrfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn<\/p>\n

    \n
  1. der Hersteller den Konformit\u00e4tsnachweis erbracht hat und<\/li>\n
  2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind<\/li>\n<\/ol>\n

     <\/p>\n

    Kategorieeinteilung und Kennzeichnung<\/h3>\n

    Die Feuerwerksk\u00f6rper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugeh\u00f6rigkeit ist,\u00a0soweit m\u00f6glich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.<\/p>\n

    Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk<\/strong><\/p>\n

    z.B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Partyknaller<\/p>\n

    Aufdruck z.B. \u201e0589-F1...\u201d Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung oder\u00a0einer anderen zur Zulassung berechtigten Beh\u00f6rde.<\/p>\n

    Kategorie F2 : Kleinfeuerwerk<\/strong><\/p>\n

    z.B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, R\u00f6mische Lichter, Knallk\u00f6rper<\/p>\n

    Aufdruck z.B. \u201e0589-F2...\u201d Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung oder\u00a0einer anderen zur Zulassung berechtigten Beh\u00f6rde.<\/p>\n

    Sind Feuerwerksk\u00f6rper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten\u00a0f\u00fcr dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenst\u00e4nde aus der h\u00f6chsten Kategorie.<\/p>\n

    Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenst\u00e4nde f\u00fcr B\u00fchne und Theater<\/strong><\/p>\n

    z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Font\u00e4nen, Rauchk\u00f6rper<\/p>\n

    Aufdruck z.B. \u201e0589-T1...\u201d Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung oder\u00a0einer anderen zur Zulassung berechtigten Beh\u00f6rde.<\/p>\n

    Kategorie P1: Pyrotechnische Anz\u00fcndschnur<\/strong><\/p>\n

    z.B. Pyrotechnische Anz\u00fcndschnur,\u00a0Aufdruck z.B. \u201e0589-P1-ZZP...\u201d Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Beh\u00f6rde.<\/p>\n

    Beh\u00f6rdenzust\u00e4ndigkeit<\/h3>\n

    Die Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rden ist in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern verschieden geregelt.\u00a0Die zust\u00e4ndigen Arbeitsschutzbeh\u00f6rden (z.B. Gewerbeaufsichts\u00e4mter, Bezirksregierungen, Regierungspr\u00e4sidenten) geben n\u00e4here Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n

    Vertrieb, \u00dcberlassung und Verwendung<\/h3>\n

    Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmalig Feuerwerksk\u00f6rper verkaufen oder diese bef\u00f6rdern (z.B. Spedition) will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unter Angabe der Betriebs-, Filial- oder Marktleitung anzuzeigen.<\/p>\n

    Eine erneute Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn sich gegen\u00fcber der letzten Anzeige relevante Daten (z.B. Anschrift, Betriebs-, Filial-, oder Marktleiter etc.) ge\u00e4ndert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn Feuerwerksk\u00f6rper j\u00e4hrlich wiederkehrend verkauft werden.<\/p>\n

    Feuerwerksk\u00f6rper d\u00fcrfen nur in Verkaufsr\u00e4umen angeboten und verkauft werden.
    \nAusnahme: Versandhandel<\/strong><\/p>\n

    F\u00fcr Feuerwerksk\u00f6rper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt im Grundsatz ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerksk\u00f6rpern ist jedoch im Rahmen der Selbstbedienung m\u00f6glich, wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies \u00dcberwacht.<\/p>\n

    Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu machen. Diese muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerksk\u00f6rpern in R\u00e4umen, in denen Feuerwerksk\u00f6rper verkauft werden, ist strengstens untersagt.<\/p>\n

    Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten.<\/p>\n

    Feuerwerksk\u00f6rper der Kategorie F1 d\u00fcrfen auch au\u00dferhalb von Verkaufsr\u00e4umen verkauft werden.<\/p>\n

    Feuerwerksk\u00f6rper der Kategorie F1<\/strong> d\u00fcrfen w\u00e4hrend des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Um Gef\u00e4hrdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gem\u00e4\u00df Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist auch au\u00dferhalb von Verkaufsraumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.<\/p>\n

    Feuerwerksk\u00f6rper der Kategorie F2<\/strong> d\u00fcrfen nur an Personen \u00fcber 18 Jahren\u00a0abgegeben werden. Sie d\u00fcrfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag dann k\u00f6nnen im Rahmen der gesetzlichen Laden\u00f6ffnungszeiten die entsprechenden Produkte auch bereits am 28. Dezember verkauft werden.<\/p>\n

    Das Abbrennen von Feuerwerksk\u00f6rpern der Kategorie F2 ist beschr\u00e4nkt auf den 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.<\/p>\n

    \u00dcber die zzt. g\u00fcltigen Bestimmungen bzw. Einschr\u00e4nkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 au\u00dferhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.<\/p>\n

    Feuerwerksk\u00f6rper der Kategorie T1<\/strong> d\u00fcrfen das ganze Jahr \u00fcber an Personen\u00a0\u00fcber 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten\u00a0Gegenst\u00e4nden ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!<\/p>\n

    Feuerwerksk\u00f6rper der Kategorie P1<\/strong> d\u00fcrfen das ganze Jahr \u00fcber an Personen\u00a0\u00fcber 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!<\/p>\n<\/div>\n

    [\/vc_column_text][\/vc_column][vc_column width=\"1\/2\"][vc_column_text]<\/p>\n

    \n

    Aufbewahrung<\/h3>\n

    Folgende Schutzvorkehrungen<\/u> sind bei der Aufbewahrung zu beachten:<\/p>\n

    Es sind Ma\u00dfnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern.\u00a0Feuerwerksk\u00f6rper sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75\u00b0C nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n

    Das Abstellen dieser Gegenst\u00e4nde in unmittelbarer N\u00e4he von oder auf Heizk\u00f6rpern oder Heizleitungen sollte vermieden werden.<\/p>\n

    In unmittelbarer N\u00e4he der Feuerwerksk\u00f6rper d\u00fcrfen keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerh\u00f6hung beitragen (z.B.Spraydosen).<\/p>\n

    Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder Feuer verwendet werden.\u00a0Geeignete Ma\u00dfnahmen zur Brandbek\u00e4mpfung sind vorzuhalten und m\u00fcssen jederzeit erreichbar sein.\u00a0Feuerwerksk\u00f6rper d\u00fcrfen nur in der Versandverpackung oder kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. In Verkaufsr\u00e4umen d\u00fcrfen nur f\u00fcr von der BAM gepr\u00fcfte Verpackungen ausgestellt werden. Die Pr\u00fcfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt. Ge\u00f6ffnete Verpackungen sind unverz\u00fcglich wieder zu verschlie\u00dfen.\u00a0Die Packst\u00fccke (z.B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht ver\u00e4ndern. Werden Packst\u00fccke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gef\u00e4hrdenden Weise verformen. Unbrauchbare Feuerwerksk\u00f6rper sind gesondert aufzubewahren. Sie sind m\u00f6glichst bald dem Hersteller zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n

    H\u00f6chstmengen<\/h3>\n

    Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenst\u00e4nde gelten nachfolgend aufgef\u00fchrte genehmigungsfreie H\u00f6chstmengen.\u00a0Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gem\u00e4\u00df Anlage 6 zum Anhang zu \u00a7 2 der 2. SprengV.<\/p>\n

    Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.<\/p>\n

    Verkaufsraum:<\/h4>\n

    max. 70 kg NEM in von der BAM gepr\u00fcften Endverbraucherverpackungen (siehe\u00a0Hinweis auf der Packung) oder max. 14 kg NEM \u201elose\u201d Ware und 56 kg NEM in gepr\u00fcften Endverbraucherverpackungen.<\/p>\n

    Nebenraum:<\/h4>\n

    max. 100 kg NEM in von der BAM gepr\u00fcften Endverbraucherverpackungen oder max.\u00a020 kg NEM \u201elose\u201d Ware und 80 kg NEM in gepr\u00fcften Endverbraucherverpackungen. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.<\/p>\n<\/div>\n

    [\/vc_column_text][vc_single_image image=\"2502\" img_size=\"full\" alignment=\"center\"][vc_column_text]<\/p>\n

    \n

    Lagerraum:<\/h4>\n

    max. 350 kg NEM in von der BAM gepr\u00fcften Endverbraucherverpackungen oder\u00a0max. 70 kg NEM \u201elose\u201d Ware und 280 kg NEM in gepr\u00fcften Endverbraucherverpackungen.\u00a0Als Lagerraum geeignet ist ein Geb\u00e4ude ohne Wohnraum. Der Lagerraum muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30\/T30 entsprechen. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!<\/p>\n

    Lager Mengengrenzen der Lagergruppe 1.4:<\/strong>\"nico
    \nOrtsbewegliche Aufbewahrung:<\/strong><\/h4>\n

    Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerksk\u00f6rpern (z.B. in Containern im Freien) ist mit der Ma\u00dfgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der f\u00fcr den Brandschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abzustimmen ist.<\/p>\n

    Gr\u00f6\u00dfere Lager, <\/strong>in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen,\u00a0setzt zwangsl\u00e4ufig eine Lagergenehmigung nach \u00a7 17 SprengG durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde voraus.\u00a0Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet.<\/p>\n

    <\/h3>\n

    Bef\u00f6rderung:<\/h3>\n

    Pyrotechnische Gegenst\u00e4nde sind nicht zum Postversand zugelassen.<\/p>\n

    F\u00fcr den Stra\u00dfentransport, Bahntransport uns Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Stra\u00dfe, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und der Anlagen A und B des ADR.<\/p>\n

    Beim LKW-Transport von Packst\u00fccken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind,\u00a0ist kein Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW d\u00fcrfen Feuerwerksk\u00f6rper der UN\u00a0Nr. 0336 (1.4G) bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von 3000 Kg (4000 Kg Nettoexplosivmasse f\u00fcr Bef\u00f6rderungseinheiten mit Anh\u00e4nger) bef\u00f6rdern (ADR Teil 3.3\u00a0Sondervorschrift 651).\u00a0Auf einem LKW des Typs EX\/2 d\u00fcrfen Gegenst\u00e4nde der Gefahrgruppe 1.4G bis zu einem\u00a0maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (Netto) bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n

    Werden ausschlie\u00dflich Gegenst\u00e4nde der Gefahrgruppe 1.4S transportiert, so ist die Lademenge\u00a0unbegrenzt. Au\u00dferdem gelten dann nicht die Vorschriften \u00fcber die besonderen\u00a0Anforderungen an die Fahrzeuge.\u00a0Folgende Ausr\u00fcstung muss sich an Bord der Bef\u00f6rderungseinheit befinden: Ein Unterlegkeil je Fahrzeug, zwei Feuerl\u00f6scher, zwei selbststehende Warnzeichen, Warnweste f\u00fcr jedes Mitglied, Beleuchtungsger\u00e4te, ein paar Schutzhandschuhe und Begleitpapiere.<\/p>\n

    Werden G\u00fcter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, bleiben die G\u00fcter der Gruppe 1.4S unber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der Gruppe 1.4G relevant.\u00a0Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausr\u00fcstung und das Mitfuhren der \u201eSchriftlichen Weisung\u201d und ADR-Schulungsbescheinigungen gelten ab einer Nettoexplosivmasse\u00a0von 333 kg der Gruppe 1.4G.\u00a0Es d\u00fcrfen nur UN-gepr\u00fcfte Verpackungen mit den Buchstaben \u201ey\u201d oder \u201ex\u201d in der Pr\u00fcf-Nr. verwendet werden.<\/p>\n<\/div>\n

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