Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise die wichtigsten Punkte aus dem Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten, wieder.
Seit Juli 2017 gilt in Deutschland das 5. Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes mit einigen Neuerungen in der Beschriftung und der Klassifizierung von Artikeln.
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
- sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind
Kategorieeinteilung und Kennzeichnung
Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk
z.B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Partyknaller
Aufdruck z.B. „0589-F1...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie F2 : Kleinfeuerwerk
z.B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter, Knallkörper
Aufdruck z.B. „0589-F2...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Fontänen, Rauchkörper
Aufdruck z.B. „0589-T1...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie P1: Pyrotechnische Anzündschnur
z.B. Pyrotechnische Anzündschnur, Aufdruck z.B. „0589-P1-ZZP...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten) geben nähere Auskünfte.
Vertrieb, Überlassung und Verwendung
Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmalig Feuerwerkskörper verkaufen oder diese befördern (z.B. Spedition) will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebs-, Filial- oder Marktleitung anzuzeigen.
Eine erneute Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante Daten (z.B. Anschrift, Betriebs-, Filial-, oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn Feuerwerkskörper jährlich wiederkehrend verkauft werden.
Feuerwerkskörper dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden.
Ausnahme: Versandhandel
Für Feuerwerkskörper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt im Grundsatz ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist jedoch im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies Überwacht.
Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu machen. Diese muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist strengstens untersagt.
Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsraumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag dann können im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten die entsprechenden Produkte auch bereits am 28. Dezember verkauft werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist beschränkt auf den 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.
Über die zzt. gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
Feuerwerkskörper der Kategorie P1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!